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Urteil der Woche

+++ Wohnmobil als Hotelersatz erstattungsfähig? +++

(DAA). Eine Familie erleidet einen Wasserschaden in ihrem Haus und muss sich vorübergehend eine andere Unterkunft suchen. Statt in ein herkömmliches Hotel zu gehen, mietet sie sich ein Wohnmobil, um flexibel zu bleiben und ihren gewohnten Lebensstil so weit wie möglich beizubehalten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden, dass die Kosten für die Anmietung eines Wohnmobils als Kosten einer hotelmäßigen Unterbringung zu erstatten sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Wohnung infolge eines Versicherungsfalles unbewohnbar ist und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil der Wohnung nicht zumutbar ist.

Wohnmobil als Hotelersatz?

Die Kläger hatten eine Hausratversicherung abgeschlossen. Durch einen Wasserschaden in ihrer Wohnung wurde diese unbewohnbar. Daraufhin mieteten sie für ein Jahr ein Wohnmobil.

Die Beklagte weigerte sich jedoch, die Mietkosten für das Wohnmobil zu erstatten. Sie argumentierte, dass den Klägern billigere Übernachtungsmöglichkeiten wie ein Hotel oder eine Wohnung zur Verfügung gestanden hätten.

Schadenminderungspflicht bei der Hausratversicherung

Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass die Kosten für ein Wohnmobil als hotelähnliche Unterkunft angesehen werden können. In der Entscheidung wird betont, dass der Versicherungsnehmer bei der Wahl der Ersatzunterkunft frei ist und persönliche Bedürfnisse berücksichtigt werden dürfen.

Entscheidend sei, dass das Wohnmobil üblicherweise wechselnde Besatzungen oder Gäste habe und der Versicherungsnehmer sich bei der Wahl der Unterkunft grundsätzlich von seinen persönlichen Bedürfnissen und privaten Befindlichkeiten leiten lassen dürfe.

Konsequenzen für die Praxis:

Das Urteil des OLG Köln klärt die Auslegung des Begriffs "Hotelkosten" in der Hausratversicherung und ermöglicht möglicherweise eine erweiterte Handhabung von Ersatzunterkünften im Schadensfall. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass in ähnlichen Fällen in Zukunft ein besonderes Augenmerk darauf zu richten ist, ob das Wohnmobil ausschließlich als Wohnraumersatz oder auch zu Reisezwecken genutzt wurde.

Quelle: www.anwaltauskunft.de

 

 

Datum
Aktualisiert am
13.05.2024
Autor
red/dav
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