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Zum BGH-Urteil

Worauf Sie bei der Wohnungs­rückgabe achten sollten

Vor dem Auszug müssen Mieter in hellen und neutralen Farben streichen. © Quelle: gradts/ panthermedia.net

Mieter müssen bunt gestrichene Wände vor Rückgabe einer Wohnung wieder in hellen, neutralen Farben streichen. Das hat der Bundes­ge­richtshof in einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschieden. Worum muss ein Mieter sich noch kümmern, wenn er aus der Wohnung auszieht? Rechts­an­wältin Beate Heilmann beantwortet als DAV-Expertin die wichtigsten Fragen.

Anwalt­auskunft: Worauf sollte ich besonders achten, wenn ich aus einer Wohnung ausziehe?

Beate Heilmann: Eine gute Vorbereitung auf den Auszug beginnt beim Einzug: mit einem Überga­be­pro­tokoll. Dabei sollte der Mieter sich die Wohnung ganz genau anschauen – häufig werden Mängel übersehen. Alle Vorschäden sollten schriftlich festge­halten werden. Beim Auszug sollte dann ebenfalls ein Protokoll erstellt werden. Es empfiehlt sich, das Protokoll ganz genau zu lesen und nur zu unterschreiben, wenn alles stimmt. Auch wenn man häufig etwas anderes hört: Der Mieter ist nicht verpflichtet, ein Überga­be­pro­tokoll zu unterschreiben.

Anwalt­auskunft: Was sollte außer möglicher Schäden noch im Überga­be­pro­tokoll stehen?

Beate Heilmann: Wichtig ist, dass die Zähler­stände für Strom, Gas und Wasser vermerkt werden. Zudem sollte im Protokoll stehen, welche und wie viele Schlüssel übergeben wurden. Wenn es in der Wohnung Einbauten gibt, sollten sie unbedingt beim Einzug im Überga­be­pro­tokoll aufgeführt sein – zum Beispiel Podeste oder Zwischen­decken. Damit ist sicher­ge­stellt, dass der Mieter die Wohnung auch mit diesen Einbauten zurückgeben kann. Eigene Einbauten muss er beim Auszug entfernen.

Anwalt­auskunft: Mietverträge verlangen oft eine „besenreine“ Rückgabe. Was heißt das?

Beate Heilmann: Alle Gegenstände des Mieters müssen aus der Wohnung entfernt werden. Darüber hinaus kann der Vermieter einen vernünftigen Reinigungs­zustand der Wohnung verlangen. Das heißt nicht, dass man bei der Wohnungs­übergabe vom Fußboden essen können muss. Aber es sollte grob geputzt und gefegt werden. Einen völlig verdreckten Herd muss der Vermieter zum Beispiel nicht akzeptieren und kann dem Mieter die Reinigungs­kosten in Rechnung stellen.

Anwalt­auskunft: Was muss ich als Mieter neben den üblichen Schönheits­re­pa­raturen noch ausbessern?

Beate Heilmann: Eindeutig ist die Sache bei Zerstö­rungen: Wenn zum Beispiel die Katze eines Mieters das Parkett zerkratzt, muss der Mieter diesen Schaden beheben. Anders sieht es aus, wenn das Parkett normale Laufspuren aufweist. Dabei handelt es sich um Abnutzungen durch sogenannten „vertrags­gemäßen Gebrauch“. Solche Spuren kann der Mieter nicht vermeiden und muss sie deshalb auch nicht ausbessern.

Anwalt­auskunft: Müssen Raucher beim Auszug besonders gründlich renovieren?

Beate Heilmann: Grundsätzlich gelten für Raucher und Nichtraucher die gleichen Regeln für Schönheits­re­pa­raturen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn sich die Spuren des Rauchens nicht einfach durch Putzen und Streichen beseitigen lassen. Denn die Auswir­kungen von exzessivem Rauchen gelten laut Bundes­ge­richtshof als Beschä­digung der Wohnung. Der Vermieter kann vom Mieter eine entsprechend gründliche Renovierung verlangen.

Anwalt­auskunft: Wie lange darf der Vermieter die Kaution des Mieters behalten?

Beate Heilmann: Gesetzlich ist diese Frage nicht geregelt. Die Rechtsprechung geht meistens von einer Grenze von sechs Monaten aus. Wichtig ist dabei: Der Vermieter darf die Kaution nur einbehalten, wenn es einen triftigen Grund gibt. Zum Beispiel, wenn der Mieter noch Mängel in der Wohnung beseitigen muss –  oder wenn noch eine Nebenkos­ten­ab­rechnung aussteht. Der Vermieter darf dann aber nicht immer die ganze Kaution zurück­halten, sondern nur einen angemessenen Teil. Bei den Nebenkosten kann man dabei zum Beispiel den Betrag der letzten Rechnung plus zehn Prozent ansetzen.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
pst
Bewertungen
9522
Themen
Mietstreit Mietvertrag Wohnung

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