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AGB

Kleinge­drucktes: Wie klein dürfen AGB sein?

Vor der Vertragsunterzeichnung sollte man die AGB kennen.

Verbrau­cher­verträge sind oft vollgepackt mit komplexen Formulie­rungen und kleinge­druckten Klauseln, die als "Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen" (AGB) oder "Kleinge­drucktes" bezeichnet werden. Was aber, wenn es im Nachhinein zum Streit über Reklama­tionen oder andere vertragliche Angele­gen­heiten kommt? Können diese oft übersehenen Klauseln rechtliche Konsequenzen haben? Und wie klein darf die Schrift in Verträgen überhaupt sein, damit der Inhalt noch gültig ist? Anwalt­auskunft.de schaut genauer hin.

Kleinge­drucktes: Nutzungs­be­din­gungen und unübliche Vertrags­be­stim­mungen

Können sich Verbraucher darauf verlassen, dass in den AGB nur für den jeweiligen Vertrag übliche Klauseln stehen? Oder handelt man komplett auf eigenes Risiko, wenn man zustimmt, ohne alles gelesen zu haben? Und was gilt eigentlich als üblich?

Neue Nutzungs­be­din­gungen von Facebook, die Instal­lation eines neuen Programms auf dem Computer und reichlich Kleinge­drucktes beim Eröffnen eines Bankkontos – Verbrau­che­rinnen und Verbraucher werden häufig mit seiten­langen AGB konfrontiert, die abgesegnet werden wollen. Doch wer hat schon Zeit und Lust, sich das alles durchzulesen? Die nimmt man sich höchstens bei wichtigen (und überschaubaren) Verträgen, bei denen es um viel Geld geht, zum Beispiel dem Mietvertrag. Ansonsten verlässt man sich in der Regel darauf, dass schon nichts Außerge­wöhn­liches drinstehen wird.

So gehen sportliche Zeitge­nossen davon aus, sich in einem Vertrag mit dem Fitness­studio zu verpflichten, das Studio gegen eine bestimmte Gebühr nutzen zu können und bei der Kündigung gewisse Fristen einhalten müssen. Vor allem in letzterem Fall ist oft ein Mitarbeiter des Fitness­studios anwesend, der den Kunden darauf hinweist, dass man ruhig unterschreiben könne, weil in dem Vertrag nur „das Übliche“ stehe.

Was gilt bei unüblichen Vertrags­be­stim­mungen?

Doch was, wenn die AGB doch eine Klausel enthalten, die bei dem jeweiligen Vertrag nicht zu erwarten ist? So wagte die Sicher­heitsfirma F-Secure ein Experiment, bei dem sie in die AGB zur Nutzung von WLAN in einem Café die Verpflichtung schmug­gelten, der Firma das erstge­borene Kind zu überlassen. Einige Kunden lasen das Kleinge­druckte nicht und stimmten dem Vertrag zu.

„Verbraucher sind dem AGB-Dschungel nicht hilflos ausgeliefert“, sagt Rechts­anwalt Harald Rotter. Der Allgemein­anwalt ist Mitglied des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) und Experte für Verbrau­cher­fragen. Wie der Rechts­anwalt erklärt, müssten dem Bürger­lichen Gesetzbuch zufolge AGB-Klauseln, die über das für die jeweiligen Verträge übliche hinausgehen, besonders hervor­gehoben sein. „Dem Verbraucher dürfen keine überra­schenden Vertrags­klauseln ´unterge­mogelt` werden“, warnt Anwalt Rotter. Dazu habe es schon viele Rechts­streite gegeben, die teilweise zugunsten der Verbraucher entschieden wurden.

(Lesen Sie hier, welche Regeln für die Unterschrift gelten.)

AGB: Üblich oder außerge­wöhnlich: von Fall zu Fall unterschiedlich

Was als üblich gilt, kommt auf den Einzelfall an. Beispiel Mietvertrag: „Im Grunde ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass der Vermieter beziehungsweise der Eigentümer sich um die Renovierung der Wohnung kümmert“, erklärt Anwalt Rotter. Dennoch stehe in den meisten Mietver­trägen, dass sogenannte Schönheits­re­pa­raturen zulasten des Mieters gehen. Das gelte mittlerweile als üblich und sollte niemanden mehr überraschen.

Allerdings hat der BGH in den vergangenen Jahren fast alle früher gebräuch­lichen Renovie­rungs­klauseln für unwirksam erklärt, weil sie den Mieter unange­messen benach­teiligen. Wer Krach mit seinem Vermieter über die Schönheits­re­pa­raturen hat, sollte die entspre­chende Klausel in seinem Mietvertrag von einem Anwalt überprüfen lassen. Je älter der Mietvertrag, umso höher ist die Wahrschein­lichkeit, dass er überhaupt nicht renovieren muss, weil die Klausel nichtig ist.

Kleinge­drucktes: Wie klein darf die Schrift sein?

Viele Verträge enthalten Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen (AGB), die oft in winziger Schriftgröße gedruckt sind. Doch was ist erlaubt und was nicht? Darf man AGB im Kleinge­druckten verstecken?

Grundsatz: Lesbarkeit muss gewähr­leistet sein

Zwar gibt es keine gesetzliche Vorgabe für die Schriftgröße in AGB. Grundsätzlich müssen AGB aber deutlich und verständlich sein (§ 313 BGB). Das bedeutet: Der Inhalt muss für den durchschnitt­lichen Verbraucher ohne Schwie­rig­keiten erkennbar und lesbar sein.

Gerichte setzen Grenze bei 6 Punkt

In der Vergan­genheit haben Gerichte mehrfach entschieden, dass Schriftgröße 6 Punkt die Grenze des Zumutbaren darstellt. Das ist wirklich klein und entspricht typischem "Kleinge­drucktem".

Zusätzliche Anforde­rungen an die Gestaltung

Neben der Schriftgröße müssen AGB auch folgende Anforde­rungen erfüllen:

  • Hervorhebung wichtiger Klauseln: Bestimmte Passagen, wie z. B. die Widerrufsbelehrung, müssen deutlich erkennbar hervorgehoben werden. Dies kann z. B. durch eine große, fette Überschrift geschehen.
  • Hervorhebung ungewöhnlicher oder belastender Klauseln: Gleiches gilt für Klauseln, die besonders ungewöhnlich oder für Verbraucher belastend sind.
  • Vermeidung von unnötiger Erschwerung der Lesbarkeit: Der Text darf nicht durch z. B. zu engen Zeilenabstand oder unpassende Schriftfarbe unnötig schwer lesbar gemacht werden.

Verstöße können die Unwirk­samkeit der AGB zur Folge haben

Hält ein Unternehmen sich nicht an diese Vorgaben, droht die Unwirk­samkeit der gesamten AGB. Das bedeutet, dass die Klauseln für den Verbraucher dann keine rechtliche Bindungs­wirkung haben. Es zählt der Einzelfall.

Achtung: Wettbe­werbs­rechtliche Abmahnungen möglich

Unternehmen sollten zudem beachten, dass ein Verstoß gegen die oben genannten Grundsätze auch wettbe­werbs­rechtlich relevant sein kann. Wettbe­werber können dann eine Abmahnung aussprechen und im schlimmsten Fall sogar Schadens­ersatz verlangen.

Fazit: Sorgfältige Prüfung der AGB ratsam

Verbraucher sollten die AGB in Verträgen immer sorgfältig lesen, auch wenn sie klein gedruckt sind. Im Zweifelsfall sollten sie sich von einem Rechts­anwalt oder einer Rechts­an­wältin beraten lassen. Zu finden in der Anwaltssuche.

Datum
Aktualisiert am
24.04.2024
Autor
red/dav
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42

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